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Aktuelle rechtliche Zulassungssituation in der Europäischen Union zu Steviolglykosiden sowie Stevia rebaudiana als Pflanze:

Verordnung EU 1131/2011

Nach der positiven Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im April 2010 und Januar 2011 hat die Europäische Kommission am 12.November 2011 den Einsatz der Steviolglykoside - umgangssprachlich bekannt als "Stevia"  ab dem 2. Dezember 2011 genehmigt.

Verordnung EU 231/2012

Am 02.12.2011 wurden in der Europäischen Union die süßen Inhaltsstoffe der Pflanze Stevia rebaudiana, die Steviolglycoside, als neuer Lebensmittelzusatzstoff E 960 fürbestimmte Lebensmittelkategorien und dort in bestimmten Höchstmengen zugelassen. Vorausgegangen waren positive Beurteilungen des neuen Süßstoffs durch die Behörden JECFA (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives) und EFSA (European Food Safety Authority). Die angegebenen Werte für Höchstmengen und für den ADI-Wert sind in Stevioläquivalenten angegeben.

Im Anhang der Verordnung (EU) 231/2012 wird geregelt, dass der Süßstoff aus 10 Einzelkomponenten bestehen darf und deren Gehalt an Steviolglykosiden mindestens 95% betragen muss. Angaben zur Herstellung der Steviolglykoside werden ebenso gemacht und weitere Reinheitskriterien definiert.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.04.2011

Ob die Blätter der Stevia rebaudiana ein neuartiges Lebensmittel sind und somit der Novel-Food-Verordnung unterliegen, ist zwar weiterhin eine offen Frage, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber mit seiner Grundsatzentscheidung den Weg für Stevia-Blätter in Teemischungen frei gemacht. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.04.2011 darf nun jede zuständige Behörde eines EU Mitgliedsstaates selbstständig und im Einzelfall entscheiden, ob die getrockneten Blätter der Stevia rebaudiana als neuartiges Lebensmittel einzuschätzen sind, oder als traditionelles Lebensmittel keine Zulassung benötigen. Inzwischen befinden sich solche Produkte legal im deutschen Handel.

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